Artikel 1: Geltungsbereich
1. Auf sämtliche von Maxado und/oder zu deren Gunsten unterbreiteten Angebote, sämtliche mit Maxado abgeschlossenen Verträge einschließlich Vertriebsvereinbarungen und deren Erfüllung sowie auf sämtliche anderweitigen mit Maxa- do eingegangenen Verbindlichkeiten finden ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Die Anwendbarkeit von durch den Käufer zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen, gleichgültig welcher Art, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden und finden erst nach der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung derselben durch Maxado Anwendung.
Artikel 2: Angebote
1. Sämtliche Angebote von Maxado sind unverbindlich und besitzen eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die im Rahmen einer Offerte, eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung vorgelegten Abbildungen, Zeichnungen und/oder anderen Spezifikationen sind für Maxado nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von Maxado bestätigt wurde.
Artikel 3: Zustandekommen und Änderung von Verträgen
1. Ein Vertrag mit Maxado kommt erst zustande, nachdem der Käufer das Angebot schriftlich akzeptiert hat und die diesbezügliche schriftliche Bestätigung bei Maxado eingegangen ist.
2. Mündliche Vereinbarungen sind für Maxado nicht verbindlich, solange Maxado diese nicht schriftlich bestätigt hat, auch wenn sich diese auf die Änderung oder Annullierung eines Vertrags beziehen.
Artikel 4: Preise
Den Preisen und Tarifen liegt der Ausgangspunkt zugrunde, dass die für die Festset- zung dieser Preise und Tarife ausschlaggebenden Faktoren dieselben bleiben wie zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Im Falle einer nachweisbaren Änderung von einem oder mehreren der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren, wie beispielsweise einer Änderung von Einkaufspreisen, Rohstoffpreisen, Kursen, Löhnen, Steuern, Gebühren, Abgaben, Beförderungskosten u. Ä. nach der Unterbreitung des Angebots bzw. nach dem Zustandekommen des Vertrags ist Maxado dazu berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife entsprechend zu ändern. Der Käufer ist in diesem Fall nicht zu einer Auflösung des Vertrags berechtigt.
1. Im Preis sind die Verpackungskosten, die Versandkosten sowie die Kosten einer Versicherung gegen Transportrisiken nicht enthalten. Sämtliche Preise gelten ab Fabrik und zuzüglich MwSt.
2. Der Preis versteht sich ausschliesslich Verpackungs-, Versand- und Transport- Risiko-Versicherungskosten. Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschliesslich Mehrwertsteuer.
Artikel 5: Zahlung
1. Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung beglichen werden, auch wenn sich die Rechnung auf Waren bezieht, die auf Abruf geliefert werden, oder wenn es sich um Teillieferungen handelt. Maxado behält sich das Recht vor, in Sonderfällen vor der Lieferung der Waren eine Zahlung zu fordern oder die Waren per Nachnahme zu liefern.
Sämtliche im Rahmen der Zahlung anfallenden Kosten einschließlich Wechselgebühren und Bankkosten sind zu Lasten der Gegenpartei.
2. Der Käufer ist nicht zu einem Abzug oder einer Verrechnung berechtigt, außer wenn dies ausdrücklich und schriftlich von Maxado gestattet wurde.
3. Wenn der gemäß der Rechnung zu zahlende Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist vollständig beglichen wurde, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass hierfür eine Mahnung oder vorhergehende Inverzugsetzung erforderlich ist, und hat der Käufer Maxado ab dem Rechnungsdatum Zinsen über den noch offenen Betrag zu zahlen, die den niederländischen gesetzlichen Handelszinsen, erhöht um 2 %, entsprechen.
4. Wenn Maxado eine nicht beglichene Rechnung oder den nicht beglichenen Teil einer Rechnung durch einen Dritten einfordern lässt, sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Gesamtkosten der Rechtsberatung, gleichgültig in welcher Form, zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Gutachten der Arbeitsgruppe der niederländischen Vereinigung für Rechtsprechung bezüglich außergerichtlicher Kosten („Rapport Voorwerk II“) festgesetzt, belaufen sich jedoch mindestens auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € zuzüglich MwST.
Artikel 6: Versand
1. Die Waren werden von Maxado an den vereinbarten Ort oder an die vereinbarten Orte geliefert bzw. zwecks Lieferung versandt, und zwar auf die im Vertrag oder zu einem späteren Zeitpunkt festgelegte Weise.
2. Wenn Maxado für die Verpackung und den Transport Ladepaletten, Packkisten, Kisten, Container usw. zur Verfügung gestellt oder durch einen Dritten – eventuell gegen Zahlung von Pfand oder einer Kaution – bereitstellen lassen hat, ist der Käufer verpflichtet (außer wenn es sich um eine Einmalverpackung han- delt), diese Verpackungs- und/oder Ladematerialien für eigene Rechnung an die von Maxado angegebene Anschrift zurückzusenden; im Falle eines diesbezüglichen Versäumnisses durch den Käufer ist dieser dazu verpflichtet, Maxado sämtliche Schäden zu vergüten, die diese hierdurch erlitten hat.
Artikel 7: LieferungUnter „Lieferung” wird die Lieferung der gesamten Bestellung verstanden, außer wenn Teillieferungen vereinbart wurden; im letztgenannten Fall ist jede Teillieferung als Lieferung zu betrachten.
1. Eine Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 3 der Vertrag zustande gekommen ist.
2. Eine vereinbarte oder von Maxado angegebene Lieferfrist ist lediglich als unverbindliche Angabe zu verstehen, außer wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die betreffende Lieferfrist verbindlich ist.
3. Auf keinen Fall besitzt eine Lieferfrist inverzugsetzende Kraft. Ein Versäumnis seitens Maxado infolge der Überschreitung einer Lieferfrist kann ausschließlich geltend gemacht werden, wenn und sofern Maxado eine verbindliche Lieferfrist überschritten hat und zudem die Bestimmungen in Artikel 82 Absatz 1 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt sind.
4. Die Überschreitung einer Lieferfrist und/oder eine sich hieraus ergebende vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags berechtigt den Käufer keinesfalls zu einem Schadenersatz.
5. Die Überschreitung einer Lieferfrist und/oder eine sich hieraus ergebende vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags berechtigt den Käufer keinesfalls zu einem Schadenersatz.
6. Im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung infolge höherer Gewalt seitens Maxado finden in Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels die Bestimmungen in Artikel 11 Anwendung.
Artikel 8: Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche dem Käufer von Maxado gelieferten und zu liefernden Waren bleiben Eigentum von Maxado, bis der Käufer seine sämtlichen Verpflichtungen gegen- über Maxado in Bezug auf die betreffenden, die vorherigen und die folgenden gleichartigen Lieferungen, die von Maxado verrichteten oder zu verrichtenden zusätzlichen Tätigkeiten sowie die Forderungen von Maxado gegen den Käufer aufgrund eines Versäumnisses des Käufers hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber Maxado erfüllt hat.
2. Wenn bei Maxado begründete Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Käufers besteht, ist Maxado dazu berechtigt, die Lieferung der Waren auszusetzen, bis der Käufer zur Zufriedenheit von Maxado eine Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Der Käufer haftet für die von Maxado infolge dieser verspäteten Lieferung erlittenen Schäden.
3. Das Risiko an den von Maxado an den Käufer zu liefernden Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren das Betriebsgebäude/Lager von Maxado verlassen haben, auch wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass Maxado für den Transport der Waren sorgen wird.
4. Wenn Maxado auf Antrag des Käufers den Versand aufschiebt, bleiben die Waren auf jeden Fall Eigentum von Maxado, bis sie dem Käufer gemäß Artikel 6 zugestellt und geliefert wurden, während das Risiko an den Waren jedoch wohl auf den Käufer übergeht.
5. Sämtliche Zeichnungen, Schätzungen, Schemata usw. bleiben Eigentum von Maxado und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Maxado weder vollständig noch teilweise kopiert oder einem Dritten zur Verfügung gestellt oder gezeigt werden. Auf Antrag von Maxado müssen diese unverzüglich an Maxado zurückgesandt werden.
Artikel 9: Geistiges Eigentum
1. Sämtliche im Rahmen einer Offerte, eines Angebots oder auf eine andere Weise bereitgestellten Angaben, Informationen, Abbildungen, Beschreibungen, Abmessungen usw. bleiben geistiges Eigentum von Maxado.
Artikel 10: Garantie und Mängelrügen
1. Maxado gibt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Lieferung an den Käufer eine Garantie für Herstellungsfehler und/oder Materialmängel an den von ihr gelieferten Waren ab. Beschwerden die entstanden sind während des Transportes werden nur dann verarbeitet wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Lieferdatum schriftlich an Maxado mitgeteilt werden, begleitet von Fotos der Beschwerden.
2. Maxado garantiert, dass das Design, die Zusammenstellung und die Qualität, die auf der Grundlage des jeweiligen Auftrags geliefert werden müssen, in jeder Hinsicht allen diesbezüglich anwendbaren Anforderungen entsprechen, die kraft der gesetzlichen Bestimmungen und/oder anderer behördlicherseits diesbezüglich erlassener Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anwendung finden.
3. Der Garantieanspruch gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlischt unmittelbar in den folgenden Fällen:
- wenn der Käufer oder ein Abnehmer des Käufers ohne die vorhergehen- de ausdrückliche Zustimmung von Maxado einen Mangel selbst behoben oder beheben lassen hat bzw. dies versucht hat;
- wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Maxado nicht strikt erfüllt, behält Maxado sich das Recht vor, die Garantiearbeiten nicht durchzuführen;
- wenn der Käufer oder ein Abnehmer des Käufers oder irgendein anderer Dritter einen Fehler begeht, wie beispielsweise einen unsachgemäßen Gebrauch der Waren im Hinblick auf den von Maxado festgelegten Nutzungszweck;
- wenn der Käufer oder ein Abnehmer des Käufers an den gelieferten Waren Änderungen vorgenommen oder vornehmen lassen hat bzw. dies versucht hat;
4. Mängelrügen und Beschwerden müssen innerhalb von 14 Tagen nach der dies- bezüglichen Feststellung schriftlich bei Maxado eingereicht werden, dies unter genauer Angabe der Art und der Anzahl der Beschwerden und belegt anhand eines Fotos; im Falle eines diesbezüglichen Versäumnisses kann der Käufer keinerlei Ansprüche gegen Maxado geltend machen.
5. Rücksendungen werden von Maxado ausschließlich nach der vorhergehenden Genehmigung durch Maxado und unter der Bedingung eines portofreien Versands akzeptiert.
6. Die Bearbeitung von Reklamationen und Beschwerden wirkt sich keinesfalls auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers aus und setzt diese auch nicht aus.
7. Die Haftung von Maxado kraft der Garantie ist auf die Behebung von innerhalb des Garantiezeitraums aufgetretenen Mängeln an Materialien oder Verarbeitung – zumindest sofern dies angemessenerweise möglich ist – oder auf einen Ersatz oder die Gewährung einer finanziellen Vergütung beschränkt, dies nach Wahl von Maxado. Für dies alles gilt jedoch ein Höchstbetrag in Höhe des Rechnungswerts der betreffenden Waren.
8. Wenn Maxado zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Gebrauch von den Sachen Dritter gemacht hat, gewährt sie, unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz, die maximale Garantie, die Maxado ebenfalls seitens dieser Dritten eingeräumt wurde.
9. Umtauschung ist nicht möglich.
Artikel 11: Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt seitens Maxado liegt vor, wenn Maxado nach Abschluss des Vertrags an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder an der Vorberei- tung derselben infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, terroristischen An- schlägen oder Aktionen, Aufruhr, Unruhen, Feuer, Wasserschäden, Überflutung, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, staat- lichen Maßnahmen, Defekten an Maschinen oder Störungen bei der Energiezu- fuhr, sei es im Betrieb von Maxado oder auch bei Dritten, von denen sie die benötigten Materialien oder Grundstoffe vollständig oder teilweise bezieht, oder bei der Lagerung oder während des Transports, auch wenn diese(r) unter eige- ner Regie durchgeführt wird, und ferner durch alle sonstigen Ursachen gehindert wird, die angemessenerweise außerhalb des Verschuldens von Maxado liegen oder deren Folgen sie angemessenerweise nicht verhindern konnte.
2. Im Falle von höherer Gewalt ist Maxado nach ihrem eigenen Ermessen wahlweise berechtigt, entweder die Lieferzeit um die Dauer der entsprechenden Beeinträchtigung zu verlängern oder den Vertrag vollständig oder teilweise aufzu- lösen, ohne dass sie deswegen zur Leistung eines Schadenersatzes an den Käufer verpflichtet ist.
3. Wenn der Käufer Maxado schriftlich hierzu ermahnt, ist diese dazu verpflichtet, innerhalb von acht Tagen schriftlich ihre diesbezügliche Entscheidung mitzuteilen.
4. Wenn Maxado ihre Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat, ist sie dazu berechtigt, die gelieferten Wa- ren bzw. die verrichteten Dienstleistungen gesondert und vorzeitig in Rechnung zu stellen, während der Käufer dazu verpflichtet ist, diese Rechnung zu begleichen, so als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.
Artikel 12: Haftung und Haftungsausschluss
1. Außer im Falle zwingender Rechtsvorschriften und Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Maxado ist Maxado nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet, gleichgültig welcher Art die entsprechenden Schäden sind, ob direkt oder indirekt, einschließlich Betriebsschäden, Gewinnausfällen, Schäden aus beweglichen oder unbeweglichen Sachen bzw. an Personen, sowohl beim Käufer als auch bei Dritten; dies gilt auch, wenn diese Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern von Maxado und/oder von von Maxado zur Erfüllung des Vertrags eingeschalteten Dritten und/oder von von Maxado zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Hilfsgegenständen oder durch Mängel an gelieferten Produkten entstanden sind.
2. Die Haftung von Maxado kraft des vorigen Absatzes ist jederzeit auf den von Maxado in Bezug auf sich ergebende Schäden versicherten Betrag beschränkt. Wenn gegebenenfalls keine Versicherungsdeckung besteht, gleichgültig aus welchem Grund, ist die Haftung auf den Rechnungswert ohne MwSt. beschränkt.
3. Jegliche weitere Haftung, ob für direkte oder indirekte Schäden, Kosten und Interessen und gleichgültig aus welchem Grund, ist ausgeschlossen.
4. Der Käufer schützt Maxado vor sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter gegenüber Maxado in Bezug auf an den Käufer gelieferte Waren und/oder zugunsten des Käufers verrichtete Tätigkeiten.
Artikel 13: Auflösung
1. Falls:
a. der Käufer irgendeine auf ihm beruhende Verpflichtung gegenüber Ma- xado nicht, nicht rechtzeitig oder nicht korrekt erfüllt;
b. über den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag eingereicht wurde, der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt oder beantragt hat oder wenn ihm – vorläufig - ein solcher Zahlungsaufschub gewährt wurde;
c. die gesamten Besitztümer oder ein Teil der Besitztümer des Käufers gepfändet werden/wird;
d. der Käufer kraft eines Gerichtsurteils handlungsunfähig geworden ist oder eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde;
e. der Käufer aufgelöst oder liquidiert wird oder, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, verstirbt;
f. der Käufer zu einem Streik übergeht oder bereits hierzu übergegangen ist, eine Übertragung seines Unternehmens bzw. eines wichtigen Teils desselben vornimmt oder vorgenommen hat, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in ein zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen; und der Käufer noch nicht all seine Verpflichtungen gegenüber Maxado erfüllt hat, ist Maxado rein durch den alleinigen Eintritt eines der oben angegebenen Umstände dazu berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen und/oder die gelieferten Waren als Eigentum von Maxado zurückzufordern und/oder einen vom Käufer an Maxado zu zahlenden Betrag vollständig einzufordern, ohne dass hierzu irgendeine Warnung oder Inverzugsetzung oder die Einschaltung eines Gerichts erforderlich ist, dies unbeschadet des Anspruchs von Maxado auf einen Schadenersatz.
2. Zwecks Ausübung dieses Rücknahmerechts seitens Maxado erteilt der Käufer Maxado bereits jetzt für einen solchen Fall die Zustimmung, die Gelände und/oder Gebäude, in denen sich die betreffenden Waren befinden, zu betreten bzw. betreten zu lassen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, Maxado den Ort mitzuteilen, an dem sich die Waren befinden, und diese Waren als Eigentum von Maxado zu identifizieren.
Artikel 14: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf diese Allgemeinen Bedingungen und sämtliche Verträge, für die diese gelten, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
2. Sämtliche Streitigkeiten bezüglich des Zustandekommens und/oder der Erfül- lung der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Bedingungen und Verträge wer- den, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen, dem zuständigen Gericht im Bezirk ‘s-Hertogenbosch vorgelegt.
Eersel, den 1. Januar 2012
Diese Allgemeinen Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer in Eindhoven am 13. Januar 2012 unter der Nummer 17083866 hinterlegt.